Auch kann (wie bereits in E. 2.1 angedeutet) mangels Relevanz darauf verzichtet werden, den Eingang der von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen abzuwarten. Vielmehr ist das gegen den nichtigen Entscheid gerichtete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, womit sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, die kantonale Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch anzuweisen, die fraglichen Beweismittel nicht mehr zu verwenden, erledigt hat.