2.9.3. Auf die weiteren Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers, welche einzig im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erfolgten, ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen. Auch kann (wie bereits in E. 2.1 angedeutet) mangels Relevanz darauf verzichtet werden, den Eingang der von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 in Aussicht gestellten ergänzenden Unterlagen abzuwarten.