2.9.2. Damit ist erstellt, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht zuständig war, die von der kantonalen Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise erhältlich gemachten Beweismittel als "Zufallsfunde" zu qualifizieren und zu genehmigen. Hätte dieser Entscheid Bestand, würde dadurch grundlos die an sich dem Sachrichter zukommende Kompetenz, uneingeschränkt auch über die Verwertbarkeit der fraglichen Beweise zu befinden, erheblich beschnitten.