Nicht einschlägig ist auch der Hinweis auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH190264 vom 11. September 2020, ging es dort doch um eine im Kanton Zürich gegen eine bestimmte Personengruppe wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Ermittlungsaktion. Schliesslich ist auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich, aus der sich etwas anderes ergäbe.