278 StPO zu genehmigen sind, zumindest nicht auf Fälle wie vorliegend zu beziehen, in welchen es einzig um Erkenntnisse aus rein präventiven (seien es ausländische oder inländische, genehmigte oder nicht genehmigte) Vorermittlungen geht. Nicht einschlägig ist auch der Hinweis auf den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH190264 vom 11. September 2020, ging es dort doch um eine im Kanton Zürich gegen eine bestimmte Personengruppe wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Ermittlungsaktion.