278 StPO) zu füllen wäre. Dementsprechend ist die von der kantonalen Staatsanwaltschaft und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeführte Lehrmeinung (von THOMAS HANSJAKOB), wonach die Ergebnisse einer ausländischen (dort selbständig und rechtmässig verfügten) Überwachung, die in der Schweiz verwertet werden sollen, (analog) nach den Regeln über den Zufallsfund i.S.v. Art. 278 StPO zu genehmigen sind, zumindest nicht auf Fälle wie vorliegend zu beziehen, in welchen es einzig um Erkenntnisse aus rein präventiven (seien es ausländische oder inländische, genehmigte oder nicht genehmigte) Vorermittlungen geht.