2.9. 2.9.1. Zusammengefasst gibt es de lege lata keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Erlass des hier angefochtenen Beweisgenehmigungsentscheids hätte als zuständig erachten dürfen. Diesbezüglich liegt auch keine Lücke im Gesetz vor, die richterlich (etwa durch analoge Anwendung anderer Bestimmungen, wie namentlich Art. 278 StPO) zu füllen wäre.