auch THOMAS HANSJAKOB, a.a.O., N. 1128, wonach das Zwangsmassnahmengericht nur zu prüfen habe, ob "zur Verwertung" [richtig wohl: "zur Verfolgung"] des Zufallfundes eine Überwachung zulässig gewesen wäre und wonach es falsch wäre, die Verwertung eines Zufallfundes einzig wegen Dahinfallens der Voraussetzungen für die "Grundüberwachung" nicht zuzulassen). Bei präventiven Vorermittlungen, die darauf abzielen, einen konkreten Tatverdacht erst noch zu begründen, kann richtigerweise aber gar nicht von "Zufallsfunden" im Sinne von Art. 278 StPO gesprochen werden (vgl. hierzu auch MARC JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.