Vielmehr geht es bei Art. 278 StPO um Beweiserhebungen, die an sich rechtens waren, jedoch Erkenntnisse zu Tage gefördert haben, die nicht im Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat oder der beschuldigten Person stehen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1183; vgl. hierzu auch THOMAS HANSJAKOB, a.a.