O., S. 74 ff., wonach ein Beweisinterlokut zwar den Vorteil hätte, dass das Sachgericht sein Urteil unbefangen von unverwertbaren Informationen fällen könnte, dies es aber nicht rechtfertige, im Ausland erhobene Beweise zu privilegieren und ein eigenes Verfahrensinstitut zu schaffen, um deren Verwertbarkeit quasi vorfrageweise durch eine vom Sachrichter getrennte Behörde überprüfen zu lassen).