2.8.4. Zwar mag es durchaus gute Gründe geben, gerade auch bei präventiven Vorermittlungen, die nach hiesigem Recht von einem Zwangsmassnahmengericht (oder einer anderen Instanz als dem Sachgericht) zu genehmigen wären, die aber wegen ihres Auslandsbezugs nicht genehmigt werden können, sozusagen kompensatorisch zumindest die daraus gewonnenen Erkenntnisse von einem Genehmigungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts (oder einer anderen Instanz) abhängig zu machen (vgl. hierzu etwa SABINE GLESS, Beweisverbote in Fällen mit Auslandsbezug, Juristische Rundschau [JR] Heft 8/2008, S. 321 f., wonach ein neu zu schaffen-