2018, S. 327 f., wonach – was in einer Konstellation wie vorliegend offensichtlich gerade nicht zum Tragen kommen kann – die vorweggenommene Prüfung einer Telefonüberwachungsmassnahme durch ein Zwangsmassnahmengericht den Bürger vor rechtswidrigen Eingriffen durch die Strafverfolgungsbehörden schützen soll und wonach das im Falle einer Nichtgenehmigung resultierende Beweisverwertungsverbot verhindern soll, dass "der Richtervorbehalt" zu einer blossen Empfehlung verkommt). Auch einer Pflicht, zumindest derartig erlangte Beweise von einem hiesigen Zwangsmassnahmengericht genehmigen zu lassen, käme unter Umständen wie vorliegend