2.8.3. Die hier strittigen Beweismittel wurden ohne jegliches Zutun von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden durch ausländische Strafverfolgungsbehörden erhoben, ohne dass diese selbst in der Schweiz erkennbar tätig geworden wären. Die Rechtmässigkeit einer solchen Beweiserhebung kann selbstredend nicht von einer Genehmigung eines hiesigen Zwangsmassnahmengerichts (oder einer anderen hiesigen Instanz) abhängig gemacht werden, um so präventiv möglichen Grundrechtsverletzungen zu begegnen (vgl. hierzu auch CLAUDIO RIEDI, Auslandsbeweise und ihre Verwertung im schweizerischen Strafverfahren, Diss.