2.8.2. Eine analoge Gesetzesanwendung ist einzig bei einer Lücke im Gesetz zulässig. Eine solche besteht dann, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt jedoch kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung (BGE 141 III 43 E. 2.5.1).