weder dem Nachrichtendienstgesetz noch der Schweizerischen Strafprozessordnung entnehmen. 2.8. 2.8.1. Fehlt es damit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum Erlass des angefochtenen Entscheids, bleibt zu prüfen, ob sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Gesetzesanwendung (namentlich der Bestimmungen von Art. 269 ff. StPO) ergibt. - 11 -