60 Abs. 3 NDG). Eine "weitere Angleichung an das Strafprozessrecht" liegt aber nicht vor, weil das Nachrichtendienstgesetz primär anderen Zwecken dient als die Strafverfolgung und auch andere Verwaltungsbereiche verpflichtet sind, bei ihnen vorliegende Informationen über Straftaten an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten (Botschaft zum Nachrichtendienstgesetz vom 19. Februar 2014, BBl 2014 S. 2193 f.).