Auch eine andere gesetzliche Grundlage für ein Genehmigungsverfahren für aus präventiven Vorermittlungen gewonnene Beweise ist nicht ersichtlich. Zwar enthält zumindest das Nachrichtendienstgesetz eine in gewissem Sinne vergleichbare Regelung zu Art. 278 StPO, wonach nur Erkenntnisse bezüglich Straftaten verwendet werden dürfen, für deren Verfolgung auch die vergleichbare strafprozessrechtliche Überwachungsmassnahme hätte angeordnet werden dürfen (Art. 60 Abs. 3 NDG).