2.7.2. Der (sachliche) Anwendungsbereich von Art. 269 ff. StPO ist in Art. 1 BÜPF festgelegt (BGE 143 IV 21 E. 3.1) und umfasst "im Rahmen eines Strafverfahrens" angeordnete und durchgeführte Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 1 Abs. 1 lit. a BÜPF). Präventive Vorermittlungen ohne konkreten Tatverdacht, wie sie hier im Raume stehen, sind in der Schweiz gesetzlich nicht in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt, sondern im Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) und allenfalls auch in kantonalen Polizeigesetzen (BGE 140 I 353 E. 5.5.2; THOMAS - 10 -