Dem lag aber (wie bereits in E. 2.5) ausgeführt, kein konkreter Tatverdacht zugrunde, sondern einzig die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Erwartung, dass diese Kryptohandys ausschliesslich für kriminelle Machenschaften benutzt würden (vgl. hierzu die Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsgesuch). Nach schweizerischem Recht wäre die Operation ANOM damit den sog. präventiven Vorermittlungen zuzuordnen, die sich als polizeiliche Abklärungen und Massnahmen definieren lassen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangs-