2.6. Ob bzw. inwieweit die einzig von ausländischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführte komplexe Operation ANOM der Sache nach überhaupt als eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs i.S.v. Art. 269 ff. StPO zu qualifizieren ist, ist gerade auch angesichts dessen, dass sie etwa auch den Vertrieb von manipulierten Kryptohandys umfasste, nicht ohne Weiteres klar, kann aber in Beachtung der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.