dischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Operation zur Verbrechensbekämpfung. Diese Operation wurde zudem nicht im Rahmen einer konkreten strafrechtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer oder eine bestimmte Drittperson durchgeführt, sondern ohne einen konkreten Tatverdacht und in diesem Sinne rein präventiv, woran nichts ändert, dass sie in einem (rein) verbrecherischen Umfeld durchgeführt worden sein soll (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.7).