Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die auf diese Weise vom FBI in Bezug auf den Beschwerdeführer erhobenen Informationen den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht sozusagen automatisch zur Verfügung gestellt wurden, sondern erst gestützt auf ein internationales Rechtshilfeersuchen der Schweiz an die USA, welches im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens von der kantonalen Staatsanwaltschaft veranlasst worden war.