Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte seine Zuständigkeit gerade mit dieser Begründung gestützt auf Art. 278 Abs. 2 und 3 StPO (E. 2.1 der angefochtenen Verfügung). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde nicht zur Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.