Aargau dahingehend, dass sich das Bundesgericht bislang noch nicht ausdrücklich dazu geäussert habe, ob in Fällen wie vorliegend ein Beweisgenehmigungsverfahren vor einem Zwangsmassnahmengericht erforderlich sei. Literatur und kantonale Rechtsprechung gingen aber davon aus, dass Erkenntnisse aus einer ausländischen Überwachung über die Bestimmung der Zufallsfundgenehmigung (Art. 278 Abs. 2 StPO) zu überführen seien (mit Hinweisen auf THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2017, N. 404; Urteil des Züricher Obergerichts UH190264 vom 11. September 2020, in ZR 120/2021 [8/2021] S. 230).