Art. 18 StPO konkretisiert dies zudem dahingehend, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung und Genehmigung von anderen (als Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) Zwangsmassnahmen nur zuständig ist, soweit es "in diesem Gesetz" vorgesehen ist, was insbesondere auch für Überwachungsmassnahmen gilt (DANIEL KIPFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 18 StPO). 2.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft äusserte sich in ihrem Genehmigungsgesuch zur Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons -8-