- Weitere Ausnahmen mit ähnlicher Wirkung liegen etwa vor, wenn Verwertungsverbote im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) von einem Zwangsmassnahmengericht zu prüfen sind oder wenn – was hier bedeutsam wäre – die Beweisverwertung von einem Genehmigungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts abhängt (vgl. etwa Art. 277 und Art. 278 StPO).