2. 2.1. Vorab zu prüfen ist die auch von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrem Genehmigungsgesuch thematisierte Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, über die Verwertbarkeit der fraglichen Beweise zu befinden. Die von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 angekündigten ergänzenden Unterlagen der USA dürften (wie auch nachfolgende Erwägungen zeigen) für diese Prüfung ohne Belang sein, weshalb deren Eingang nicht abzuwarten ist.