1. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau bezweckte die Genehmigung von Zufallsfunden und erging gestützt auf Art. 278 Abs. 3 StPO. Er kann daher vom Beschwerdeführer mit Beschwerde angefochten werden (Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 1.1). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.