3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 27. Juni 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.