10. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Obergericht die dem Rechtshilfeersuchen vom 27. August 2021 (offenbar) vorausgegangenen «Abklärungen der Kantonspolizei bei den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden» wie auch die Bestätigung der amerikanischen Strafverfolgungsbehörden, woraus ergeben, woher die Information stammt, wonach es sich bei der beim Beschwerdeführer gemessenen IMSI-Nummer um ein ANOM- Gerät handle und die zugehörige JID-B@anom.one laute. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer (Verteidigung) zur Einsicht zuzustellen.