4. Es sei festzustellen, dass die rechtshilfeweise erlangten Erkenntnisse aus der ANOM-Dokumentation und -Kommunikation («flash drive containing the requested Anom, data provided by the Federal Bureau of lnvestigation (FBI)» nicht verwertbar sind (Art. 277 Abs. 2 StPO); 5. Die Staatsanwaltschaft sei superprovisorisch mit sofortiger Wirkung, allenfalls vorsorglich (superprovisorisch) und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, diese im weiteren Verlauf des Strafverfahrens und ihm Rahmen von Verfahrenshandlungen nicht mehr zu verwenden;