3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die rechtshilfeweise erlangte ANOM-Dokumentation und -Kommunikation (Inhalts- und Randdaten von der «flash drive containing the requested Anom, data provided by the Federal Bureau of Investigation (FBI)» in Anwendung von Art. 277 Abs. 1 StPO sofort zu vernichten; eventualiter sei im Sinne von Art. 278 Abs. 4 StPO von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahren zu vernichten;