" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (Baden) vom 24. Januar 2022 betreffend die Genehmigung eines Zufallsfundes (Art. 278 Abs. 2 und 3 StPO) aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform ANOM ([…]) aufzuheben; 2. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2021 um Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung vom 16. Dezember 2021 sei abzuweisen bzw. die Genehmigung sei nicht zu erteilen;