Nachdem der Beschwerdeführer nach Schliessung der ANOM Plattform mehrfach für kurze Treffen ins Ausland (Kroatien, Italien und Deutschland) gereist war, beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft rechtshilfeweise die grenzüberschreitende Observation des Beschwerdeführers in Deutschland und die Verwendung der in Deutschland erhobenen Daten aus der GPS-Überwachung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs, was ihr von den deutschen Behörden genehmigt wurde. -