Vorliegend erscheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen. Der zeitliche Aufwand ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 71.90 (die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt gemäss § 13 Abs. 3 AnwT lediglich Fr. 0.50) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'391.90, ausmachend Fr. 107.20. Der Beschwerdeführer ist folglich mit gerundet Fr. 1'500.00 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: