erkennbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen. Weitergehende Rechtsabklärungen erübrigten sich deshalb. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwerfen und Redigieren der Beschwerdeschrift selbst bzw. der Replik erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sodann macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Studium des Entscheids und der Besprechung mit dem Klienten einen Aufwand von 30 Minuten geltend, was sich angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls als zu hoch erweist. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Vorliegend erscheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen.