Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 8,83 Stunden geltend. Der vorliegende Fall ist einfach. Die Verletzung von Art. 255 StPO bzw. der Verhältnismässigkeit gemäss Rechtsprechung ist offensichtlich und beim Aktenstudium schnell -7-