4.4. Zusammenfassend sind die in E. 4.1 hiervor dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA- Profils vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 1. Juni 2022 deshalb aufzuheben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 5. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.