Im Übrigen fehlt es gänzlich an von der Staatsanwaltshaft Rheinfel- den-Laufenburg dargelegten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in schwerwiegender Weise straffällig werden könnte. Dass der Beschwerdeführer künftig (erneut) Drohungen aussprechen könnte, erscheint durch seine dokumentierten Alkohol-Konsumphasen und schwere familiäre und soziale Historie (vgl. dazu die Bestätigung der Psychiatrie Baselland vom 27. Juni 2022, Beilage zur Replik des Beschwerdeführers) zwar möglich. Bei einer verbalen Drohung handelt es sich jedoch nicht um -6-