Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezieht sich vorliegend einzig auf die von ihr nur pauschal erwähnte Vorstrafe, um zu begründen, dass konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer künftig straffällig werden könnte. Bei der Vorstrafe wegen einer SVG-Widerhandlung handelt es sich um eine bereits abgeurteilte Sache, d.h. ein DNA-Profil vermag nichts mehr zur Klärung dieser Tat beitragen. Im Übrigen fehlt es gänzlich an von der Staatsanwaltshaft Rheinfel- den-Laufenburg dargelegten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer künftig in schwerwiegender Weise straffällig werden könnte.