Laut dem nachträglich von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingereichten Strafregisterauszug vom 29. Juni 2022 ist der Beschwerdeführer vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. Juni 2020, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Wegen anderen strafbaren Handlungen – insbesondere gegen Leib und Leben – wurde der Beschwerdeführer noch nie verurteilt (vgl. Auszug aus dem erwähnten Strafregister des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022).