4.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist damit zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für künftige Delikte bestehen, welche mit der Erstellung eines DNA-Profils überprüft werden könnten, und ob diese gegebenenfalls die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere aufweisen.