4.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass es für die Beurteilung der Anlasstaten (Häusliche Gewalt mit Drohungen, Gewalt und Drohung gegen Beamte, vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 2022) und deren Zusammenhänge keiner Erstellung eines DNA-Profils bedarf (vgl. Replik, S. 1 f.). Es sind auch keine Tatspuren aktenkundig, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden müssten. (Erst) in ihrer Beschwerdeantwort nannte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg implizit auch die Aufklärung allfälliger künftiger Verbrechen bzw. Vergehen als Zweck der Massnahme.