es lägen gemäss Akten keine Tatspuren vor, mit denen ein DNA-Profil verglichen werden könnte. Da die Erstellung eines DNA-Profils (wohl) unbestritten nicht zur Aufklärung einer Anlasstat diene, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, die von einer gewissen Schwere seien, ansonsten die Erstellung des DNA-Profils unverhältnismässig sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg müsste solche Anhaltspunkte darlegen, ansonsten sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletze. Es sei zu vermuten, dass solche Gründe nicht vorlägen (Beschwerde und Replik des Beschwerdeführers).