2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Verfügung vom 1. Juni 2022 damit, dass bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer gegen seine Lebenspartnerin Drohungen gegen Leib und Leben ausgestossen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 2022 an seinem Wohnort angehalten werden können. Im Vorfeld sei es bereits am 28. Mai 2022 zu einem Vorfall gekommen, als eine Patrouille der Regionalpolizei den Hund des Beschwerdeführers wegen Verdachts der Tierquälerei sichergestellt gehabt habe und der Beschwerdeführer Drohungen und Beschimpfungen gegenüber den Polizeifunktionären ausgesprochen habe.