3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Replik vom 4. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg bezugnehmend auf die Replik des Beschwerdeführers einen Strafregisterauszug von ihm ein. 3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. August 2022 zum eingereichten Strafregisterauszug Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: