Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.199 (STA.2022.2010) Art. 313 Entscheid vom 23. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Gabriel Giess, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Anordnung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erstellung gegenstand eines DNA-Profils vom 1. Juni 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. eine Straf- untersuchung wegen Beschimpfung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte. A. wurde deswegen als Tatverdächtiger am 30. Mai 2021 vorläufig festgenommen. 2. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg die Erstellung eines DNA-Profils betreffend A. an. Sie wies die Kantonspolizei Aargau an, die Erstellung des Profils vom entnommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) in Auftrag zu geben. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Juni 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Ein- gabe vom 16. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Vernichtung aller Erfassungen und Profile. Der Beschwerde sei zu- dem aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 29. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.3. Mit Replik vom 4. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an den mit Be- schwerde gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg bezugnehmend auf die Replik des Beschwerdeführers ei- nen Strafregisterauszug von ihm ein. 3.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 16. August 2022 zum ein- gereichten Strafregisterauszug Stellung. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Be- schwerde zulässig. 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ein- griff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf infor- mationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem ob das DNA-Profil bereits er- stellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhal- tender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an einer Beurteilung seiner darauf abzielenden Beschwerde. Auf die vom Be- schwerdeführer frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Verfügung vom 1. Juni 2022 damit, dass bekannt geworden sei, dass der Beschwer- deführer gegen seine Lebenspartnerin Drohungen gegen Leib und Leben ausgestossen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 2022 an seinem Wohnort angehalten werden können. Im Vorfeld sei es bereits am 28. Mai 2022 zu einem Vorfall gekommen, als eine Patrouille der Regi- onalpolizei den Hund des Beschwerdeführers wegen Verdachts der Tier- quälerei sichergestellt gehabt habe und der Beschwerdeführer Drohungen und Beschimpfungen gegenüber den Polizeifunktionären ausgesprochen habe. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge sei das DNA-Profil des Beschwerdeführers mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse ein DNA-Profil erstellt werden (angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2022). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise dagegen vor, die Anord- nung eines DNA-Profils sei zur Aufklärung der Anlasstat(en) (mutmasslich) untauglich. Seine Identität sei zu keinem Zeitpunkt umstritten gewesen und -4- es lägen gemäss Akten keine Tatspuren vor, mit denen ein DNA-Profil ver- glichen werden könnte. Da die Erstellung eines DNA-Profils (wohl) unbe- stritten nicht zur Aufklärung einer Anlasstat diene, müssten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass er in andere – auch künftige – De- likte verwickelt sein könnte, die von einer gewissen Schwere seien, ansons- ten die Erstellung des DNA-Profils unverhältnismässig sei. Die Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg müsste solche Anhaltspunkte darlegen, ansonsten sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör ver- letze. Es sei zu vermuten, dass solche Gründe nicht vorlägen (Beschwerde und Replik des Beschwerdeführers). 3. Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 BV auf einer ge- setzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfer- tigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Da- nach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetz- lich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 4. 4.1. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus diesem Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen sei nur möglich zur Abklärung bereits be- gangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung entspricht eine derartige enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie aus Art. 259 StPO in Verbin- dung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschul- digte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. -5- Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere han- deln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.4). 4.2. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass es für die Beurtei- lung der Anlasstaten (Häusliche Gewalt mit Drohungen, Gewalt und Dro- hung gegen Beamte, vgl. Polizeirapport vom 31. Mai 2022) und deren Zu- sammenhänge keiner Erstellung eines DNA-Profils bedarf (vgl. Replik, S. 1 f.). Es sind auch keine Tatspuren aktenkundig, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden müssten. (Erst) in ihrer Be- schwerdeantwort nannte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg implizit auch die Aufklärung allfälliger künftiger Verbrechen bzw. Vergehen als Zweck der Massnahme. 4.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist damit zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für künftige Delikte bestehen, welche mit der Erstellung eines DNA-Profils überprüft werden könnten, und ob diese gegebenenfalls die vom Bundesgericht ge- forderte gewisse Schwere aufweisen. Laut dem nachträglich von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eingereichten Strafregisterauszug vom 29. Juni 2022 ist der Beschwerde- führer vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl vom 8. Februar 2021 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 1. Juni 2020, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Wegen anderen strafbaren Handlungen – insbe- sondere gegen Leib und Leben – wurde der Beschwerdeführer noch nie verurteilt (vgl. Auszug aus dem erwähnten Strafregister des Beschwerde- führers vom 29. Juni 2022). Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezieht sich vorliegend einzig auf die von ihr nur pauschal erwähnte Vorstrafe, um zu begründen, dass konkrete und erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be- schwerdeführer künftig straffällig werden könnte. Bei der Vorstrafe wegen einer SVG-Widerhandlung handelt es sich um eine bereits abgeurteilte Sa- che, d.h. ein DNA-Profil vermag nichts mehr zur Klärung dieser Tat beitra- gen. Im Übrigen fehlt es gänzlich an von der Staatsanwaltshaft Rheinfel- den-Laufenburg dargelegten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerde- führer künftig in schwerwiegender Weise straffällig werden könnte. Dass der Beschwerdeführer künftig (erneut) Drohungen aussprechen könnte, er- scheint durch seine dokumentierten Alkohol-Konsumphasen und schwere familiäre und soziale Historie (vgl. dazu die Bestätigung der Psychiatrie Ba- selland vom 27. Juni 2022, Beilage zur Replik des Beschwerdeführers) zwar möglich. Bei einer verbalen Drohung handelt es sich jedoch nicht um -6- eine typische Straftat, zu deren Aufklärung ein DNA-Profil ein taugliches Beweismittel darstellen könnte. Es bestehen sodann keine erheblichen und konkreten Hinweise dafür, dass es aufgrund seiner schwierigen Vorbelas- tungen zu strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben kommen könnte. Laut seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. E., Oberärztin, befindet sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung und steht eine Traumathera- pie an, womit von einer positiven Prognose ausgegangen werden könne. In Anbetracht der dargelegten Umstände bestehen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in künftige De- likte verwickelt sein könnte, die eine gewisse Schwere erreichen könnten. 4.4. Zusammenfassend sind die in E. 4.1 hiervor dargelegten gesetzlichen Vo- raussetzungen für die Abnahme eines WSA und die Erstellung eines DNA- Profils vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In Gutheis- sung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg vom 1. Juni 2022 deshalb aufzuheben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu vernichten. 5. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 2 StPO). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 8,83 Stunden geltend. Der vorliegende Fall ist einfach. Die Verletzung von Art. 255 StPO bzw. der Verhältnismässigkeit gemäss Rechtsprechung ist offensichtlich und beim Aktenstudium schnell -7- erkennbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen. Weitergehende Rechtsab- klärungen erübrigten sich deshalb. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem Entwerfen und Redigieren der Beschwerdeschrift selbst bzw. der Rep- lik erweist sich vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sodann macht der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit Studium des Entscheids und der Besprechung mit dem Klienten einen Aufwand von 30 Minuten geltend, was sich angesichts der Gutheissung der Beschwerde ebenfalls als zu hoch er- weist. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Vorliegend er- scheint ein Gesamtaufwand von sechs Stunden als angemessen. Der zeit- liche Aufwand ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zu entschä- digen. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 71.90 (die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt gemäss § 13 Abs. 3 AnwT lediglich Fr. 0.50) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'391.90, ausmachend Fr. 107.20. Der Beschwerdeführer ist folglich mit gerundet Fr. 1'500.00 aus der Obergerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. Allfällige bereits mittels DNA-Profil erhobene Daten des Beschwerdeführers sind umgehend zu löschen und allenfalls noch vorhandene WSA-Proben zu ver- nichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: [..] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -8- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli