Insbesondere ergibt sich daraus in keiner Weise, dass B. nicht fähig oder willens wäre, für eine strafprozesskonforme und die besonderen Umstände der Gesuchstellerin (wie von ihr vorgebracht) angemessen berücksichtigende Befragung der Gesuchstellerin bei der anstehenden Hauptverhandlung besorgt zu sein. Sollte es anlässlich der Hauptverhandlung wider Erwarten Grund für konkrete Beanstandungen geben, wäre es an der Beschwerdeführerin bzw. insbesondere ihrer Rechtsvertreterin, dannzumal entsprechend zu intervenieren. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.