schutzbedürftige Person beim Seiteneingang des Gerichtssaales auf der Höhe der Richterbank und damit ausserhalb des Blickwinkels der beschuldigten Person zu platzieren. Andere Möglichkeiten stünden mit der derzeitigen Infrastruktur keine zur Verfügung. Das Problem sei erkannt und werde bei der Planung des neuen Bezirksgerichtsgebäudes berücksichtigt. Diese Beanstandung betreffe nicht seine Person, sondern äussere Umstände. Es sei nicht ersichtlich, warum deshalb der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sein soll. Soweit die Gesuchstellerin seine Befragungstechnik gerügt habe, sei ihre Behauptung unsubstantiiert und werde zurückgewiesen.