B. führte hierzu mit Stellungnahme vom 8. Juni 2022 aus, dass bei Art. 56 lit. f StPO entscheidend sei, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheine. Um diesen Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Fehlern ableiten zu können, bräuchte es krasse und wiederholt auftretende Fehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung zum Nachteil der Gesuchstellerin gleichkämen. Es entspreche der Praxis sämtlicher Präsidien des Bezirksgerichts C., eine -4-